§ 1 Name und Wesen

 (1) Der Verein führt den Namen DJK Faustballverein Ursensollen. Er ist gegründet am 22.07.1983. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name "DJK Faustballverein Ursensollen e. V." 

(2) Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK-Diözesanverbandes Eichstätt. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind: blau/weiß.

 (3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

 (4) Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.

 (5) Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. 

(6) Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung. 

(7) Der Verein DJK Faustballverein Ursensollen e. V. mit dem Sitz in Ursensollen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (vom 01.01.1977). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 (8) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

 Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Jesu Christi (oder in christlicher Verantwortung) dienen.

 (1) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses. 

(2) Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

(3) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

 (4) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden. 

(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

 (1) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

 (2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

  1. a) Aktive Mitglieder
    b) Passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder 
    d) Förderer.

Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK Sportverband.

 (3) Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.

  

§ 4 Aufnahmen, Austritt und Ausschluß

 (1) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. 

(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung einen Monat vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres wirksam.

(4) Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an einen Rechtsausschuß des Vereins oder an die Mitgliederversammlung zulässig.

  

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

(1) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen,

(2) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

  

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht

(1) die Satzung und Ordnung der DJK anzuerkennen;

(2) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

(3) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben; 

(4) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;

(5) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

  

§ 7 Beiträge und Umlagen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.

(2) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 8 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand (ggf. geschäftsführender Vorstand).

§ 9 Vorstand

Zum Vereinsvorstand gehören:

  1. a) der Vorsitzende,
    b) die stellvertretenden Vorsitzenden (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein),
    c) der Geistliche Beirat
    d) der Geschäftsführer (Schriftführer)
    e) der Sportwart
    f) die Frauenwartin
    g) der Jugendleiter
    h) die Jugendleiterin
    i) der Kassenwart
    j) die Abteilungsleiter für die einzelnen Abteilungen
    k) der Pressewart
    l) der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleine berechtigt den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 10 Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.

  

§ 11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im einzelnen sind:

  1. a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
  2. b) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall.
  3. c) Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
  4. d) Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
  5. e) Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.
  6. f) Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
  7. g) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
  8. h) Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.
  9. i) Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern, sowie die Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.
  10. j) Der Pressewart fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Diözesan-, Landesverband und dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

§ 12 Wahl und Beschlußfähigkeit

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die kirchliche Stelle. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gesamtvorstandes. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.  Der Sportarzt und der Pressewart sowie die zwei Beisitzer werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:

- Mitgliederversammlung (jährlich)
- Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen.
  2. b) Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer und Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter.
  3. c) Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  4. d) Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen.

(3) Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden.

§ 15 Verfahrensbestimmungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Anträge müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und nicht mehr als 10% der anwesenden Mitglieder widersprechen.

(4) Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, daß vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 16 Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK-Diözesanverband

(1) Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.

(3) Der Austrittsbeschluß ist dem Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird  erst rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres und Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem DJK-Sportverband und dem Diözesanverband.

(4) Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, Bistum oder Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

© 2019 DJK FV Ursensollen e. V. / Felix Meedt

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